Satzung
S a t z u n g des Teutoburger-Wald-Verbandes e. V., vom 13. März 2016
in der Fassung der Ersten Änderung vom 7. Mai 2022
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der am 25. Juni 1902 in Bad Rothenfelde gegründete Verein trägt den Namen
„Teutoburger-Wald-Verband“. Er führt zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“.
2) Der Verband hat seinen Sitz in Bielefeld und ist der Dachverband von Heimat-
und Wandervereinen seines Gebietes (§ 2 Absatz 3).
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Tätigkeitsbereich
1) Der Verband bezweckt
a) das Wandern für jedermann einschließlich des Schul- und Jugendwanderns
b) den Naturschutz, die Landschaftspflege sowie den Umweltschutz
a) die Heimatpflege, die Heimatkunde sowie das Brauchtum
b) die Kultur
c) den Denkmalschutz und die Denkmalpflege
zu fördern.
2) Um die vorgenannten Zwecke zu erreichen, will der Verband insbesondere
a) Wanderungen für jedermann und in jeglicher Form durchführen;
b) Wanderwege kennzeichnen, an ihrer Instandhaltung mitwirken und bei
Bedarf neue ausweisen sowie Einrichtungen fördern, die dem Wandern
dienen;
c) Wanderbroschüren, Wanderkarten, Vereinsnachrichten und Heimatblätter
herausgeben sowie die mit der Herausgabe von Wanderkarten befassten
Stellen unterstützen;
d) mit Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen zusammenarbeiten,
die gleiche Zwecke wie der Verband haben;
e) landschaftspflegerische Maßnahmen durchführen;
f) die Öffentlichkeit über Aufgaben und Vorhaben des Verbandes informieren;
g) die Aus- und Fortbildung von Wanderführern, Wegewarten und Ortsheimat-
pflegern durchführen und fördern;
h) Lehrgänge, Arbeitstagungen und sonstige Maßnahmen durchführen, die
geeignet sind, die vorgenannten Zwecke zu erreichen;
i) die heimische Mundart und das Liedgut pflegen;
j) Natur- und Kulturdenkmale erhalten.
3) Der Tätigkeitsbereich des Verbandes umfasst den Teutoburger Wald und sein
Umland, das Ravensberger Hügelland sowie Teilbereiche der Westfälischen
Bucht,
das Wiehengebirge sowie dessen Umland, und zwar:
a) in Nordrhein-Westfalen
- im Regierungsbezirk Detmold
die kreisfreie Stadt Bielefeld, die Kreise Minden-Lübbecke, Herford, Lippe
und Gütersloh;
- im Regierungsbezirk Münster
den Kreis Steinfurt, beschränkt auf die Flächen des Altkreises Tecklenburg
sowie das Stadtgebiet von Rheine
b) in Niedersachsen
den Landkreis Osnabrück.
4) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.